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   BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 3/04   

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https://dejure.org/2004,12607
BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 3/04 (https://dejure.org/2004,12607)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2004 - AnwZ (B) 3/04 (https://dejure.org/2004,12607)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/04 (https://dejure.org/2004,12607)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zustellung durch Einlegen in einen Briefkasten; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist; Verdrängung einer Angelegenheit wegen Dekompensation infolge ...

  • Judicialis

    BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; FGG § 22 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 68/88

    Anfechtung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 3/04
    Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), weil gegen eine Entscheidung in der Hauptsache der Beschwerdeweg gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO eröffnet wäre (vgl. BGHZ 107, 281, 284; BGH, Beschl. v. 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84, BRAK-Mitt. 1985, 51).
  • BGH, 09.07.1984 - AnwZ (B) 14/84

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 3/04
    Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), weil gegen eine Entscheidung in der Hauptsache der Beschwerdeweg gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO eröffnet wäre (vgl. BGHZ 107, 281, 284; BGH, Beschl. v. 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84, BRAK-Mitt. 1985, 51).
  • BGH, 11.03.2008 - AnwZ (B) 55/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall;

    Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), weil gegen die (vom Anwaltsgerichtshof noch nicht getroffene) Entscheidung in der Hauptsache der Beschwerdeweg gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO eröffnet wäre (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/04 unter II. m.w.N.).
  • BGH, 12.10.2004 - AnwZ (B) 49/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung

    Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO; vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 3/04 m.w.N.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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